Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma Walter Geiger Stefansfelderstrasse 15 88682 Salem www.fisch-geiger.de
1. Anerkennung der Bedingungen
Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung und Warenannahme als
1. Anerkennung der Bedingungen
Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung und Warenannahme als
anerkannt gelten. Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall
abgeändert sind. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir bei
Vertragsabschluss nicht widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Angebote und Preise
Alle unsere Angebote und Preise erfolgen freibleibend und gelten von uns erst durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung als angenommen
Alle unsere Angebote und Preise erfolgen freibleibend und gelten von uns erst durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung als angenommen
und bestätigt.
3. Lieferfristen
Lieferfristen sind unverbindlich. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betriebe
Lieferfristen sind unverbindlich. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betriebe
oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mangelrügen sofort nach Ausstellung der Rechnung
Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mangelrügen sofort nach Ausstellung der Rechnung
ohne jeden Abzug fällig.
Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an.
Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Zurückhaltung bei
Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge
einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Dienstleistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer
mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig. Wir können für die noch
ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von
Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an unseren Lieferungen geht erst nach Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung auf den Käufer über, auch wenn
Das Eigentum an unseren Lieferungen geht erst nach Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung auf den Käufer über, auch wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen, nicht
uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer
weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Käufer ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt,
über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt
zugeben:
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bis zum
Eigentumsübergang hat der Käufer die Liefergegenstände gegen Feuer- und Wasserschaden zum vollen Wert zu versichern. Soweit im Ausland die
Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Käufer verpflichtet, für deren Erfüllung
Sorge zu tragen.
6. Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers
Werden uns nach Vertragsabschluss über die Kreditwürdigkeit des Bestellers ungünstige Umstände bekannt oder werden die vereinbarten
Werden uns nach Vertragsabschluss über die Kreditwürdigkeit des Bestellers ungünstige Umstände bekannt oder werden die vereinbarten
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, haben wir das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
oder Vorauskasse zu verlangen.
7. Mängelrügen
Der Käufer (Besteller) hat die Ware nach Empfang zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unmittelbar nach dem Wareneingang schriftlich uns
Der Käufer (Besteller) hat die Ware nach Empfang zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unmittelbar nach dem Wareneingang schriftlich uns
gegenüber zu rügen. Nachweislich fehlerhafte Waren werden gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgenommen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere die Geltendmachung jedweder Folgeschäden, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass eine grobfahrlässige Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unserer Firma vorliegt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften über die
Gewährleistungen.
8. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers und sonstiger Dritter, die mit der Leistung bzw. den Waren des Verkäufers in irgendeiner Weise in Beziehung
Schadensersatzansprüche des Käufers und sonstiger Dritter, die mit der Leistung bzw. den Waren des Verkäufers in irgendeiner Weise in Beziehung
kommen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, für Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körper- und Gesundheitsschaden oder wegen der
Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen gilt für beide Teile 88662 Überlingen als vereinbart. Wir sind auch berechtigt,
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen gilt für beide Teile 88662 Überlingen als vereinbart. Wir sind auch berechtigt,
unsere Ansprüche bei anderen Gerichten geltend zu machen. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
10. Schlussbestimmungen
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen gelten die an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen Bedingungen
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen gelten die an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen Bedingungen
bleiben davon unberührt und unverbindlich. Ebenso gelten die gesetzlichen Bestimmungen, falls die Bedingungen ergänzungsbedürftig sein sollten.